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Markenwissen · Fallbeispiel

ULTRADRY: Beschreibend und nicht unterscheidungskräftig

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Zurückweisung der Wortmarke ULTRADRY für Golfbags.

Worum ging es?

Cobra Golf Inc. meldete am 30. Oktober 2024 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke ULTRADRY für Waren der Klasse 28 an, konkret für Golfbags. Der Prüfer wies die Anmeldung am 20. März 2025 gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c der EU-Markenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Zurückweisung am 22. September 2025: Die Marke beschreibe eine Eigenschaft der Golfbags, nämlich die Fähigkeit, die Golfausrüstung und allgemein den Inhalt der Tasche trocken zu halten, und sei daher beschreibend. Zudem fehle ihr die Unterscheidungskraft.

Cobra Golf klagte beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung dieser Entscheidung. Das Gericht wies die Klage am 16. September 2026 vollständig ab. Es bestätigte, dass zwischen dem Zeichen ULTRADRY und den beanspruchten Golfbags ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, sodass das massgebliche englischsprachige Publikum unmittelbar eine Beschreibung einer Eigenschaft der Ware erkennt. Die Kombination der Begriffe «ultra» und «dry» bedeute «extrem trocken». Auf das zweite Vorbringen zur fehlenden Unterscheidungskraft musste das Gericht nicht mehr eingehen, da bereits ein absolutes Eintragungshindernis genügt. Cobra Golf trägt die Kosten.

Das Ergebnis

Klage abgewiesen: ULTRADRY bleibt als Marke unregistrierbar

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von Cobra Golf vollständig ab. Es bestätigte, dass die Wortmarke ULTRADRY für Golfbags beschreibend ist und ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Cobra Golf trägt die Kosten des Verfahrens.

Was Sie daraus lernen

Bei der Namenswahl für Produkte sollten Sie beschreibende Angaben vermeiden. Wörter wie «ultra», «dry», «pro» oder «max», die eine Eigenschaft der Ware unmittelbar bezeichnen, sind als Marke regelmässig nicht schützbar. Wählen Sie stattdessen ein unterscheidungskräftiges Zeichen, das Ihre Produkte nicht direkt beschreibt, oder kombinieren Sie beschreibende Elemente mit einem eigenständigen, fantasievollen Bestandteil. Prüfen Sie vor der Anmeldung, ob Ihr Zeichen eine Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung unmittelbar erkennbar macht.

Für die Überwachung und Verteidigung Ihrer Marke gilt: Ein einmal erteilter Markenschutz ist kein Freibrief. Wird Ihre Marke von Dritten als beschreibend beanstandet, können Sie sich nicht auf eine frühere Eintragung oder auf die Praxis anderer Ämter verlassen. Das EU-Markensystem ist autonom; Entscheidungen nationaler oder dritter Behörden binden EUIPO und die Gerichte nicht. Setzen Sie daher auf eine klare, unterscheidungskräftige Marke und dokumentieren Sie deren Benutzung, um im Streitfall bestehen zu können.

Verfahrens-Ticker

Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.

Automatisch überwacht · Stand: 23.10.2026

  1. 16.09.2026 Gericht der EU bestätigt: Wortmarke ULTRADRY für Golfbags ist beschreibend und nicht eintragbar. Quelle
  2. 03.12.2025 Am 3. Dezember 2025 wurde beim Gericht der Europäischen Union die Klage Cobra Golf gegen EUIPO (ULTRADRY) unter dem Aktenzeichen T-827/25 eingereicht. Quelle

Einträge entstehen automatisch aus offiziellen Quellen. Entscheide können weitergezogen werden und sind nicht zwingend rechtskräftig.

Quellen

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16. September 2026, Rechtssache T-827/25 (Cobra Golf Inc. / EUIPO).

Urteil im Volltext

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Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.