CYBERPEACE gegen CyberPeace Institute
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 2026, B-1017/2024 und B-1079/2024
Worum ging es?
Die CyberPeace Foundation aus Indien ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 749'810 «CYBERPEACE», hinterlegt am 7. Februar 2020 und eingetragen für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 42 im Bereich Computersicherheit. Das in Genf ansässige CyberPeace Institute ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 790'720 «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)», hinterlegt am 5. Dezember 2022 und eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 38, 41 und 42. Gestützt auf ihre ältere Marke erhob die CyberPeace Foundation am 15. März 2023 Widerspruch und beantragte den Widerruf der jüngeren Marke.
Das IGE hiess den Widerspruch am 18. Januar 2024 teilweise gut und widerrief die angefochtene Marke für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie für einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 41. Für die Waren der Klassen 16 und 25 sowie die übrigen Dienstleistungen der Klasse 41 wies es den Widerspruch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht prüfte die Gleichartigkeit der Dienstleistungen und die Zeichenähnlichkeit. Es stellte fest, dass die Widerspruchsmarke vollständig in die angefochtene Marke übernommen wird und darin als selbständiges Zeichenelement erkennbar bleibt. Selbst bei leicht reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise bejahte es die Verwechslungsgefahr. Soweit die zusätzlichen Elemente eine unmittelbare Verwechslung verhindern, bestehe jedenfalls die Gefahr, dass wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge vermutet werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Beschwerden ab und bestätigte den teilweisen Widerruf. Die Verfahrenskosten von insgesamt 4'500 Franken wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Teilweiser Widerruf bestätigt
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den teilweisen Widerruf der Marke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie für einen Teil der Klasse 41. Für die Waren der Klassen 16 und 25 und die übrigen Dienstleistungen der Klasse 41 bleibt die Marke eingetragen. Beide Beschwerden werden abgewiesen, die Verfahrenskosten von 4'500 Franken je zur Hälfte den Parteien auferlegt.
Was Sie daraus lernen
Wer eine Marke anmeldet, sollte vor der Namenswahl prüfen, ob ältere Marken mit identischen oder ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen bestehen. Wird ein älteres Zeichen vollständig in die eigene Marke übernommen und bleibt es darin als selbständiges Element erkennbar, besteht selbst bei leicht reduzierter Kennzeichnungskraft und erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ein erhebliches Verwechslungsrisiko. Zusätze wie «Institute» oder beschreibende Angaben verhindern die Verwechslungsgefahr nicht zuverlässig.
KMU sollten ihre Marken aktiv überwachen, insbesondere im Swissreg-Register nach ähnlichen Zeichen suchen und bei Kollisionen fristgerecht Widerspruch erheben. Im Verteidigungsfall ist zu prüfen, ob die angefochtene Marke das ältere Zeichen vollständig enthält und ob die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind. Ein Widerspruch kann auch nur teilweise erfolgreich sein; die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien in der Regel entsprechend dem Ausgang. Eine frühzeitige markenrechtliche Abklärung und eine klare, unterscheidungskräftige Namenswahl sind günstiger als ein späterer Rechtsstreit.
Verfahrens-Ticker
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Automatisch überwacht · Stand: 23.10.2026
- 22.09.2026 Bundesverwaltungsgericht bestätigt teilweisen Widerruf der Marke «CyberPeace Institute Humanitarian Cybersecurity Center (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr mit CYBERPEACE. Quelle
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Quellen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 2026, B-1017/2024 und B-1079/2024.
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