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Markenwissen · Fallbeispiel

ANTMINER gegen ANTCHAIN: EuG bestätigt Verwechslungsgefahr

Bitmain Technologies Inc. wollte die Wortmarke ANTMINER als EU-Marke eintragen. Advanced New Technologies Co. Ltd widersetzte sich gestützt auf die ältere EU-Wortmarke ANTCHAIN. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von Bitmain ab.

Worum ging es?

Bitmain Technologies Inc. meldete am 12. Oktober 2021 die Wortmarke ANTMINER als EU-Marke für Waren der Klasse 9 an, darunter Computerhardware für das Mining von Kryptowährungen, integrierte Schaltungen und entsprechende Software. Advanced New Technologies Co. Ltd erhob am 27. Januar 2022 Widerspruch, gestützt unter anderem auf die ältere EU-Wortmarke ANTCHAIN (Klasse 9: Computer-Software, Netzwerk-Hardware, Datenverarbeitungsprogramme). Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch statt, gestützt auf die ältere Marke ANT. Bitmain legte Beschwerde ein und beantragte, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss eines von ihr eingeleiteten Löschungsverfahrens gegen die Marke ANT auszusetzen. Die Beschwerdekammer lehnte die Aussetzung ab und wies die Beschwerde gestützt auf die Marke ANTCHAIN zurück: Es bestehe Verwechslungsgefahr, da die Waren identisch und die Zeichen durch das gemeinsame Wortelement «ant» durchschnittlich ähnlich seien. Bitmain klagte beim Gericht der Europäischen Union.

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Es bestätigte, dass die Beschwerdekammer die Aussetzung des Verfahrens ablehnen durfte, weil sie ihre Entscheidung auf eine andere, nicht angegriffene ältere Marke stützen konnte. In der Sache bejahte das Gericht die Verwechslungsgefahr: Die Waren der Klasse 9 seien identisch, und das Wortelement «ant» sei das prägendste Element, da es am Anfang der Zeichen stehe und durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten ANTMINER daher als Variante der Marke ANTCHAIN wahrnehmen. Das Vorbringen, der Widerspruch sei bösgläubig erfolgt, liess das Gericht nicht gelten: Bösgläubigkeit sei im Widerspruchsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung 2017/1001 nicht zu berücksichtigen.

Das Ergebnis

Klage abgewiesen: ANTMINER bleibt wegen ANTCHAIN unregistrierbar

Das EuG wies die Klage von Bitmain ab und bestätigte die Zurückweisung der Markenanmeldung ANTMINER. Es bejahte die Verwechslungsgefahr mit der älteren EU-Marke ANTCHAIN wegen identischer Waren und des prägenden Elements «ant». Bitmain trägt die Kosten des Verfahrens.

Was Sie daraus lernen

Für Schweizer KMU zeigt der Fall, wie wichtig die Wahl eines unterscheidungskräftigen Namens ist. Wer eine Marke anmeldet, sollte vorab ähnliche ältere Marken recherchieren, insbesondere wenn der Name ein kurzes, prägendes Wortelement enthält, das auch in anderen Marken vorkommt. Ein bloss angehängter Zusatz wie «MINER» reicht nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuräumen, wenn der Anfang des Zeichens identisch ist und die Waren gleich sind.

Ebenso wichtig ist die laufende Überwachung: Wer eine ältere Marke besitzt, kann gegen jüngere Anmeldungen vorgehen. Umgekehrt sollte man bei einem Widerspruch prüfen, ob die ältere Marke tatsächlich benutzt wird und ob eine Aussetzung des Verfahrens sinnvoll ist. Das EuG bestätigt, dass die Beschwerdekammer die Aussetzung ablehnen darf, wenn sie auf eine andere, nicht angegriffene ältere Marke abstellen kann. Bösgläubigkeit des Widersprechenden hilft im Widerspruchsverfahren nicht weiter; sie muss gegebenenfalls in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden.

Verfahrens-Ticker

Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.

Automatisch überwacht · Stand: 23.10.2026

  1. 23.09.2026 EuG bestätigt: ANTMINER ist wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren EU-Marke ANTCHAIN nicht als EU-Marke eintragbar. Quelle
  2. 23.06.2025 Bitmain Technologies hat am 23. Juni 2025 beim Gericht der Europäischen Union eine Klage gegen das EUIPO betreffend die Marke ANTMINER eingereicht (Rechtssache T-409/25). Quelle

Einträge entstehen automatisch aus offiziellen Quellen. Entscheide können weitergezogen werden und sind nicht zwingend rechtskräftig.

Quellen

Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 23. September 2026, T-409/25 (Bitmain Technologies Inc. / EUIPO).

Urteil im Volltext

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Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.