T-HEAD gegen HEAD: EuG bestätigt Verwechslungsgefahr
Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage der T-Head (Shanghai) Semiconductor Co. Ltd gegen die Entscheidung des EUIPO ab. Die angemeldete Bildmarke T-HEAD ist mit den älteren Marken HEAD verwechselbar.
Worum ging es?
Die T-Head (Shanghai) Semiconductor Co. Ltd meldete beim EUIPO eine Bildmarke «T-HEAD» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41, 42 und 45 an. Die Head Technology GmbH legte Widerspruch ein und berief sich auf ältere nationale Wortmarken HEAD, eine ältere nationale Bildmarke und eine ältere internationale Registrierung der Bildmarke HEAD. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer des EUIPO bejahten eine Verwechslungsgefahr. Dagegen klagte die Anmelderin beim Gericht der Europäischen Union.
Das EuG wies die Klage ab. Es bestätigte, dass die Zeichen visuell überdurchschnittlich ähnlich, phonetisch mindestens durchschnittlich ähnlich und begrifflich identisch seien. Die älteren Marken verfügten über durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft. Eine geringe Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Klasse 41 könne durch die hohe Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden. Damit liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten trägt die Anmelderin.
Klage abgewiesen: T-HEAD ist mit HEAD verwechselbar
Das EuG bestätigt die Entscheidung des EUIPO, wonach zwischen der angemeldeten Bildmarke T-HEAD und den älteren Marken HEAD eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Klage der T-Head (Shanghai) Semiconductor Co. Ltd wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Was Sie daraus lernen
Für Schweizer KMU zeigt dieser Fall, wie wichtig eine sorgfältige Markenrecherche vor der Anmeldung ist. Bereits eine visuelle und klangliche Ähnlichkeit mit einer bekannten Marke kann eine Verwechslungsgefahr begründen, selbst wenn die Waren und Dienstleistungen nur teilweise ähnlich sind. Wer eine Marke anmeldet, sollte daher Abstandsmassnahmen prüfen, etwa die Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz oder eine andere grafische Ausgestaltung.
Ebenso wichtig ist die laufende Überwachung der eigenen Marke. Wer ältere Rechte hat, sollte Widerspruchsfristen nutzen und gegen ähnliche Anmeldungen vorgehen. Im Verteidigungsfall lohnt sich die Prüfung, ob die Zeichenähnlichkeit tatsächlich so hoch ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Entscheid bestätigt die Praxis, dass eine hohe Zeichenähnlichkeit eine geringe Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ausgleichen kann.
Verfahrens-Ticker
Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.
Automatisch überwacht · Stand: 23.10.2026
- 30.09.2026 EuG weist Klage gegen EUIPO-Entscheid ab: T-HEAD ist mit den älteren Marken HEAD verwechselbar. Quelle
- 18.07.2025 Am 18. Juli 2025 wurde beim Gericht der Europäischen Union die Klage T-477/25 der T-Head (Shanghai) Semiconductor gegen das EUIPO im Markenstreit mit Head Technology (T-HEAD) eingereicht. Quelle
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Quellen
Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 30. September 2026, T-477/25.
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Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
