Basisschutz: dauerhaft & gratis.Jetzt kostenlos Basisschutz aktivieren
Markenwissen · Fallbeispiel

ATHLETA: EuG bestätigt Löschung der Wortmarke

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klagen von Athleta (ITM), Inc. gegen zwei Entscheidungen der EUIPO-Beschwerdekammer ab. Die Wortmarke ATHLETA bleibt für die meisten Waren und Dienstleistungen gelöscht, weil die Inhaberin keine rechtserhaltende Benutzung nachweisen konnte.

Worum ging es?

Die US-amerikanische Athleta (ITM), Inc. war Inhaberin zweier EU-Wortmarken ATHLETA, eingetragen 2009 und 2017 für Waren und Dienstleistungen unter anderem der Klassen 18, 25 und 35 (Taschen, Bekleidung, Einzelhandels- und Werbedienstleistungen). Die dänische Sports Group Denmark A/S stellte 2023 zwei Löschungsanträge wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a der EU-Markenverordnung. Die Nichtigkeitsabteilung von EUIPO gab den Anträgen weitgehend statt: Die erste Marke wurde für alle Waren und Dienstleistungen gelöscht, ausgenommen «Sportbekleidung» in Klasse 25; die zweite Marke wurde vollständig gelöscht. Athleta legte dagegen Beschwerde ein.

Die Beschwerdekammer bestätigte 2025 die Löschungen im Wesentlichen, erweiterte für die erste Marke den geschützten Bereich von «Sportbekleidung» auf die breitere Kategorie «Bekleidung» in Klasse 25, beließ es aber bei der Löschung für die übrigen Waren und Dienstleistungen. Athleta klagte vor dem Gericht der Europäischen Union auf teilweise Nichtigerklärung. Das EuG wies die Klagen mit Urteil vom 30. September 2026 vollständig ab. Es bestätigte, dass die vorgelegten Beweise keine rechtserhaltende Benutzung für die Klassen 18 und 35 sowie für «Schuhe, Kopfbedeckungen und Bekleidungsaccessoires» in Klasse 25 belegten. Insbesondere die Einzelhandels- und Werbedienstleistungen seien nicht nachgewiesen worden, da sich die vorgelegten Unterlagen nur auf den Verkauf eigener Waren bezogen hätten.

Das Ergebnis

Klagen abgewiesen – Marke bleibt gelöscht

Das EuG wies die Klagen von Athleta (ITM), Inc. vollständig ab. Die Wortmarke ATHLETA bleibt für die Waren der Klassen 18 und 35 sowie für «Schuhe, Kopfbedeckungen und Bekleidungsaccessoires» in Klasse 25 gelöscht. Nur für die breitere Kategorie «Bekleidung» in Klasse 25 bleibt die erste Marke geschützt. Athleta trägt die Kosten des Verfahrens.

Was Sie daraus lernen

Für Schweizer KMU zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr sorgfältig zu dokumentieren. Wer eine Marke einträgt, muss sie innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich nutzen – sonst droht die Löschung. Beweise sollten datiert, kategorisiert und den einzelnen Waren und Dienstleistungen zuordenbar sein. Besonders bei Dienstleistungen wie Einzelhandel oder Werbung reicht der blosse Verkauf eigener Produkte nicht aus, um eine Marke für diese Dienstleistungen zu halten.

KMU sollten ihre Markenportfolios regelmässig überprüfen und nicht genutzte Marken oder Klassen aufgeben. Bei der Verteidigung gegen Löschungsanträge ist es entscheidend, für jede einzelne Ware und Dienstleistung solide und objektive Beweise vorzulegen. Wer seine Marke nur für einen Teil der Waren nutzt, riskiert die Teillöschung. Eine frühzeitige rechtliche Beratung und eine klare Markenstrategie helfen, diese Risiken zu minimieren.

Verfahrens-Ticker

Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.

Automatisch überwacht · Stand: 23.10.2026

  1. 30.09.2026 EuG weist Klagen von Athleta (ITM), Inc. ab: Wortmarke ATHLETA bleibt für die meisten Waren und Dienstleistungen gelöscht. Quelle
  2. 24.11.2025 Am 24. November 2025 wurde beim Gericht der Europäischen Union die Klage T-800/25 (Athleta gegen EUIPO – Sports Group Denmark, ATHLETA) eingereicht. Quelle

Einträge entstehen automatisch aus offiziellen Quellen. Entscheide können weitergezogen werden und sind nicht zwingend rechtskräftig.

Quellen

Gericht der Europäischen Union (Neunte Kammer), Urteil vom 30. September 2026, verbundene Rechtssachen T-800/25 und T-801/25.

Urteil im Volltext

Ist Ihr Markenname stark genug?

Aktivieren Sie den kostenlosen Basisschutz und behalten Sie Ihre Marke und ihr Umfeld im Blick.

Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.