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Markenwissen · Fallbeispiel

Markenstreit AACONCIERGE: Nichtgebrauch entscheidet

American Airlines scheitert mit Widerspruch gegen die Marke AACONCIERGE, weil sie den Gebrauch ihrer älteren Marke AA (fig.) nicht belegen kann.

Worum ging es?

Die Fluggesellschaft American Airlines Inc. (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der Schweizer Marke CH 446'362 «AA (fig.)», eingetragen für Transportdienstleistungen (Klasse 39). Die aaconcierge AG (Beschwerdegegnerin) liess sich die Wortmarke CH 821'962 «AACONCIERGE» für Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 (u.a. Veranstaltung von Reisen, Reservierung von Zimmern) eintragen. American Airlines erhob Widerspruch, worauf die Beschwerdegegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke erhob. Das IGE wies den Widerspruch ab, weil American Airlines den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke «AA (fig.)» nicht glaubhaft gemacht habe; die Verwechslungsgefahr wurde nicht geprüft.

Gegen diese Verfügung gelangte American Airlines ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung des Widerspruchs. Das Gericht trat auf den Hauptantrag nicht ein, da dieser über den Streitgegenstand hinausging, prüfte aber den Eventualantrag auf Rückweisung. In der Sache bestätigte es die Auffassung der Vorinstanz: Die Beschwerdeführerin habe keinen rechtserhaltenden Gebrauch der Marke «AA (fig.)» glaubhaft gemacht. Insbesondere genügten der Gebrauch des IATA-Codes und eine eidesstattliche Erklärung nicht den Anforderungen an einen markenmässigen Gebrauch. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Das Ergebnis

Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke führt zur Abweisung

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von American Airlines ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke «AA (fig.)» nicht glaubhaft gemacht hatte. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– bezahlen.

Was Sie daraus lernen

Für Schweizer KMU ist dieser Fall eine wichtige Erinnerung: Wer eine Marke eintragen lässt, muss sie auch tatsächlich und rechtserhaltend gebrauchen, sonst kann sie bei einem Widerspruch nicht durchgesetzt werden. Der Gebrauch muss im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren oder Dienstleistungen erfolgen, in der Schweiz oder für den Export, und in unveränderter Form. Ein bloss unternehmensbezogener Gebrauch oder die Verwendung als Code (z.B. IATA-Code) genügt nicht.

Bei der Verteidigung gegen einen Widerspruch sollten KMU daher von Anfang an prüfen, ob die Widerspruchsmarke tatsächlich gebraucht wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Einrede des Nichtgebrauchs erhoben werden, was oft zum Scheitern des Widerspruchs führt. Umgekehrt sollten Markeninhaber ihre Marke sorgfältig dokumentieren, z.B. mit Rechnungen, Werbematerial und Fotos, um den Gebrauch im Streitfall glaubhaft machen zu können.

Verfahrens-Ticker

Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.

Automatisch überwacht · Stand: 06.09.2026

  1. 04.08.2026 BVGer weist Beschwerde von American Airlines ab: Gebrauch der Marke AA (fig.) nicht glaubhaft gemacht. Quelle

Einträge entstehen automatisch aus offiziellen Quellen. Entscheide können weitergezogen werden und sind nicht zwingend rechtskräftig.

Quellen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2026, B-780/2026.

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Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.