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Markenwissen · Fallbeispiel

ABACCO'S STEAKHOUSE gegen ABAC: EU-Gericht bestätigt Verwechslungsgefahr

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Abacco's GmbH gegen eine Entscheidung des EUIPO abgewiesen. Die internationale Registrierung der Bildmarke ABACCO'S STEAKHOUSE für Gastronomiedienstleistungen bleibt wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren spanischen Wortmarke ABAC zurückgewiesen.

Worum ging es?

Die Abacco's GmbH (Deutschland) wollte ihre internationale Registrierung der Bildmarke ABACCO'S STEAKHOUSE für Dienstleistungen der Klasse 43 (Gastronomie und Beherbergung) auf die EU erstrecken. Die spanische Restaurant Abac, SL legte dagegen Widerspruch ein und stützte sich auf ihre ältere spanische Wortmarke ABAC, die ebenfalls für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen eingetragen ist. Sie machte Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der EU-Markenverordnung geltend. EUIPO wies die Marke zurück; die Beschwerdekammer bestätigte dies. Dagegen klagte Abacco's GmbH vor dem Gericht der Europäischen Union.

Das Gericht wies die Klage ab. Es bestätigte, dass die Dienstleistungen identisch sind, die Zeichen visuell durchschnittlich und klanglich mindestens überdurchschnittlich ähnlich sind und die ältere Marke durch Benutzung erhöhte Unterscheidungskraft erlangt hat. Damit besteht Verwechslungsgefahr. Das Gericht stellte zudem klar, dass es nicht befugt ist, EUIPO anzuweisen, die Marke einzutragen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben, da keine mündliche Verhandlung stattfand.

Das Ergebnis

Klage abgewiesen: ABACCO'S STEAKHOUSE bleibt wegen Verwechslungsgefahr mit ABAC gesperrt

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von Abacco's GmbH abgewiesen. Die Bildmarke ABACCO'S STEAKHOUSE darf für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen nicht als EU-Marke eingetragen werden, weil Verwechslungsgefahr mit der älteren spanischen Wortmarke ABAC besteht. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Was Sie daraus lernen

Für Schweizer KMU zeigt dieser Fall, wie wichtig eine gründliche Markenrecherche vor der Anmeldung ist. Wer eine Marke mit einem prägenden Wortbestandteil wie «ABACCO'S» wählt, muss prüfen, ob ähnliche ältere Marken im Zielmarkt bestehen. Selbst wenn die Zeichen visuell unterschiedlich wirken, kann eine klangliche Ähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr genügen – besonders bei identischen Dienstleistungen und wenn die ältere Marke durch Benutzung gestärkt ist. Die Schutzschranken sind ernst zu nehmen: Eine Ablehnung durch das EUIPO oder ein Gericht bedeutet, dass die Marke im relevanten Gebiet nicht durchsetzbar ist.

KMU sollten ihre Marke nach der Eintragung aktiv überwachen, um ähnliche Anmeldungen frühzeitig zu erkennen und Widerspruch einzulegen. Im Verteidigungsfall lohnt sich die Prüfung, ob die ältere Marke tatsächlich benutzt wird und ob sie erhöhte Unterscheidungskraft geniesst. Umgekehrt sollte man bei einer eigenen Anmeldung nicht auf gut Glück auf die Eintragung vertrauen, sondern das Risiko einer Verwechslung mit bestehenden Rechten realistisch einschätzen. Eine frühzeitige anwaltliche Abklärung kann kostspielige Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vermeiden.

Verfahrens-Ticker

Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.

Automatisch überwacht · Stand: 23.10.2026

  1. 07.10.2026 EU-Gericht bestätigt: ABACCO'S STEAKHOUSE ist wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke ABAC nicht als EU-Marke eintragbar. Quelle
  2. 09.02.2026 Am 9. Februar 2026 wurde beim Gericht der Europäischen Union die Klage T-86/26 der Abacco's GmbH gegen das EUIPO im Markenstreit um die Marke ABACCO'S STEAKHOUSE eingereicht. Quelle

Einträge entstehen automatisch aus offiziellen Quellen. Entscheide können weitergezogen werden und sind nicht zwingend rechtskräftig.

Quellen

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 7. Oktober 2026, T-86/26 (Abacco's GmbH gegen EUIPO).

Urteil im Volltext

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Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.