«OPENAI» – zu beschreibend für den Markenschutz
Weltruhm schützt nicht vor dem Markenrecht: Das Gericht der EU hat am 15. Juli 2026 bestätigt, dass «OPENAI» für Software und KI-Dienste nicht als EU-Wortmarke eingetragen werden kann.
Worum ging es?
OpenAI meldete im Juni 2023 den eigenen Namen als EU-Wortmarke an – unter anderem für Software, Cloud- und KI-Dienstleistungen. Das EU-Markenamt EUIPO wies die Anmeldung im Dezember 2024 für fast alle Bereiche zurück: «Open» verstehe das englischsprachige Publikum als «frei zugänglich», «AI» als künstliche Intelligenz. «OPENAI» beschreibe die Produkte also bloss, statt auf ihre Herkunft hinzuweisen.
OpenAI wehrte sich durch alle Instanzen – erst vor der Beschwerdekammer des EUIPO (Entscheid R 190/2025-5 vom 10. Juni 2025), dann vor dem Gericht der EU. Ohne Erfolg: Das EuG bestätigte in der Rechtssache T-555/25, dass die Wortkombination im Englischen nicht ungewöhnlich sei und der Gesamteindruck nicht über die Summe der Bestandteile hinausgehe. Auch die Eintragungen in über 30 anderen Ländern halfen nicht – das EU-Markenrecht ist ein eigenständiges System.
Keine Eintragung – aber noch nicht das Ende
Die Klage wurde abgewiesen, «OPENAI» bleibt für Software und KI-Dienste vorerst ohne EU-Markenschutz. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, und das EUIPO prüft danach noch, ob sich der Name im Verkehr durchgesetzt hat – dann wäre die Eintragung doch noch möglich.
Was Sie daraus lernen
Ein Name, der das eigene Angebot beschreibt, ist markenrechtlich schwach – daran ändert auch weltweite Bekanntheit nichts. Die Schweiz kennt dieselbe Regel: Zeichen des Gemeinguts sind vom Schutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a MSchG), und das IGE prüft genauso streng wie das EUIPO.
Wer eine neue Marke plant, fährt mit Fantasienamen oder originellen Wortschöpfungen besser: Sie werden eher eingetragen und lassen sich leichter gegen Nachahmer verteidigen. Und wer wissen will, wie es im Fall OPENAI weitergeht: Unsere Themenseite verfolgt das Verfahren automatisch weiter.
Quellen
Gericht der EU (EuG), Urteil vom 15. Juli 2026, T-555/25 – OpenAI/EUIPO (ECLI:EU:T:2026:472); EUIPO, Beschwerdekammer-Entscheid R 190/2025-5 vom 10. Juni 2025; Prüferentscheid vom 5. Dezember 2024.
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Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der geschilderte Fall beruht auf öffentlich publizierten Entscheidungen.
