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Markenwissen · Fallbeispiel

ARYUNA vs. ARMUNIA: Der Fall

Die Sandoz AG wollte die Marke ARYUNA schützen lassen, stiess aber auf Widerstand wegen der älteren Marke ARMUNIA. Das EU-Gericht wies die Beschwerde ab.

Worum ging es?

Die Sandoz AG meldete die Unionswortmarke ARYUNA für Waren der Klasse 5 an. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies die Anmeldung aufgrund eines Widerspruchs der Inhaberin der älteren Benelux- und nationalen Wortmarken ARMUNIA zurück. Die Widersprechende machte Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 geltend.

Die Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte die Zurückweisung. Sandoz legte daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union ein. Das Gericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer jedoch auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Zeichen ARYUNA und ARMUNIA in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht ausreichend ähnlich seien, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Das Ergebnis

Ergebnis: Keine Verwechslungsgefahr

Das Gericht entschied, dass die Marke ARYUNA eingetragen werden kann, da keine Verwechslungsgefahr mit ARMUNIA besteht. Die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede überwogen. Die Beschwerdekammer hatte die Ähnlichkeit zu streng beurteilt.

Was Sie daraus lernen

Für Schweizer KMU zeigt dieser Fall, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck der Marken entscheidend ist. Selbst wenn die Waren identisch sind, können Unterschiede in Klang, Schriftbild oder Bedeutung ausreichen, um eine Verwechslung auszuschliessen. Daher lohnt es sich, bei der Markenwahl auf eine klare Unterscheidbarkeit zu achten und nicht nur auf einzelne Bestandteile zu fokussieren.

Zur Verteidigung eigener Marken ist eine regelmässige Überwachung des Markenregisters wichtig. Falls Sie eine Verwechslungsgefahr sehen, können Sie Widerspruch einlegen. Aber wie dieser Fall zeigt, kann auch eine ähnliche Marke durchkommen, wenn die Unterschiede überwiegen. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, bevor Sie Kosten für einen Widerspruch auf sich nehmen.

Verfahrens-Ticker

Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen publiziert sind.

Automatisch überwacht · Stand: 06.09.2026

  1. 01.07.2026 Das Gericht der EU weist die Klage von Sandoz gegen das EUIPO zur Marke «ARYUNA» ab und bestätigt, dass keine Verwechslungsgefahr mit «ARMUNIA» besteht. Quelle
  2. 01.07.2026 EU-Gericht entscheidet: Marke ARYUNA kann trotz Ähnlichkeit zu ARMUNIA eingetragen werden. Quelle
  3. 20.11.2024 Neues Dokument im Verfahren T-591/24 publiziert. Quelle

Einträge entstehen automatisch aus offiziellen Quellen. Entscheide können weitergezogen werden und sind nicht zwingend rechtskräftig.

Quellen

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 1. Juli 2026, Sandoz AG ./. EUIPO, Rechtssache T-591/24.

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Dieser Beitrag wurde automatisch aus öffentlich publizierten Entscheidungen erstellt, dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.