«OPENAI»: Wenn der eigene Name zu beschreibend ist
Eines der bekanntesten Tech-Unternehmen der Welt scheitert daran, den eigenen Namen als EU-Marke zu schützen: Das Gericht der EU hat am 15. Juli 2026 bestätigt, dass «OPENAI» für Software und KI-Dienste rein beschreibend ist. Hier finden Sie den Fall verständlich erklärt – und einen Ticker, der den weiteren Verfahrensgang automatisch verfolgt.
Der Fall im Zeitraffer
Anmeldung (Juni 2023)
OpenAI meldet «OPENAI» am 15. Juni 2023 als EU-Wortmarke an – u. a. für Software, Cloud- und KI-Dienste (Klassen 9, 38, 42, 45).
Prüfer sagt Nein (Dez. 2024)
Das EUIPO weist die Anmeldung am 5. Dezember 2024 für fast alles zurück – nur Telekommunikation (Klasse 38) bleibt.
Beschwerdekammer (Juni 2025)
Die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt die Zurückweisung (R 190/2025-5 vom 10. Juni 2025).
Klage zum EuG (Aug. 2025)
OpenAI zieht am 11. August 2025 vor das Gericht der EU – Rechtssache T-555/25.
EuG-Urteil (15. Juli 2026)
Das Gericht weist die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Worum geht es?
«Open» verstehen die massgeblichen (englischsprachigen) Verkehrskreise als «frei zugänglich», «AI» als Abkürzung für künstliche Intelligenz. Zusammengesetzt sagt «OPENAI» also nur, worum es bei den Produkten geht: frei zugängliche künstliche Intelligenz. Genau das ist das Problem: Eine Marke soll zeigen, von wem ein Produkt stammt – nicht beschreiben, was es ist.
Beschreibende Zeichen sind nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Unionsmarkenverordnung von der Eintragung ausgeschlossen. Sie müssen für alle Anbieter frei bleiben: Niemand soll sich den Ausdruck «offene KI» als Monopol sichern können. Das EuG hielt fest, dass die Wortkombination im Englischen nicht ungewöhnlich ist – der Gesamteindruck geht nicht über die Summe der Bestandteile hinaus.
Dass «OPENAI» in über 30 anderen Ländern eingetragen ist, etwa in Grossbritannien und Singapur, half nichts: Das EU-Markenrecht ist ein eigenständiges System, ausländische Eintragungen binden das EUIPO nicht.
Das ist noch nicht das letzte Wort
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: OpenAI kann ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen. Und selbst danach ist der Fall nicht zu Ende – das EUIPO prüft anschliessend noch, ob sich «OPENAI» im Verkehr durchgesetzt hat (Art. 7 Abs. 3 UMV). Hat eine Mehrheit des Publikums den Namen inzwischen als Herkunftshinweis gelernt, kann die Marke doch noch eingetragen werden.
Was heisst das für die Schweiz?
Die Schweiz kennt dieselbe Regel: Zeichen des Gemeinguts sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a Markenschutzgesetz). Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) weist beschreibende Zeichen genauso zurück wie das EUIPO – wer «Swiss Software» oder «Alpenkäse» anmelden will, erlebt dasselbe wie OpenAI.
Für Schweizer KMU ist der Fall ein Lehrstück bei der Namenswahl: Ein Name, der das Produkt beschreibt, ist im Marketing bequem – markenrechtlich aber schwach. Fantasienamen oder originelle Wortschöpfungen lassen sich leichter schützen und besser verteidigen.
Und selbst wer eine starke Marke hat, sollte den Fall kennen: Er zeigt, wie lange und über wie viele Instanzen um einen Namen gekämpft wird – und dass selbst Weltkonzerne dabei verlieren können.
Verfahrens-Ticker
Dieser Ticker verfolgt den Fall automatisch weiter: Neue Entscheidungen und Verfahrensschritte erscheinen hier, sobald sie in den offiziellen Quellen der EU publiziert sind.
Automatisch überwacht · Stand: 06.09.2026
- 15.07.2026 Das Gericht bestätigt die Zurückweisung der Unionsmarke OPENAI wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters. Quelle
- 15.07.2026 EuG-Urteil: Die Klage wird abgewiesen – «OPENAI» ist für die strittigen Waren und Dienstleistungen beschreibend (ECLI:EU:T:2026:472). Nicht rechtskräftig. Quelle
- 11.08.2025 OpenAI erhebt Klage beim Gericht der EU gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (Rechtssache T-555/25). Quelle
- 10.06.2025 Die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO weist die Beschwerde von OpenAI ab (R 190/2025-5). Quelle
- 05.12.2024 EUIPO-Prüferentscheid: Zurückweisung als beschreibend für fast alle Bereiche – nur Klasse 38 (Telekommunikation) bleibt. Quelle
- 15.06.2023 OpenAI meldet «OPENAI» als EU-Wortmarke an – u. a. für Software, Cloud- und KI-Dienste (Klassen 9, 38, 42, 45). Quelle
Das EuG-Urteil vom 15.07.2026 ist nicht rechtskräftig; ein Rechtsmittel zum EuGH ist möglich. Einträge werden automatisch aus offiziellen EU-Quellen erzeugt.
Der Fall als Kurzporträt
OpenAI wollte den eigenen Namen als EU-Wortmarke für Software und KI-Dienste schützen. EUIPO, Beschwerdekammer und EuG sagten Nein: zu beschreibend.
Lehre daraus: Auch der berühmteste Name der KI-Welt bekommt keinen Markenschutz, wenn er nur beschreibt, was angeboten wird.
EuG, Urteil vom 15.07.2026, T-555/25
Häufige Fragen zum Fall
Warum wurde «OPENAI» abgelehnt, obwohl der Name weltberühmt ist?
Bekanntheit allein genügt nicht. Geprüft wird, ob das Zeichen die Produkte beschreibt. «Open» + «AI» heisst aus Sicht des englischsprachigen Publikums schlicht «frei zugängliche künstliche Intelligenz» – und beschreibende Angaben muss jeder Anbieter verwenden dürfen.
Ist das Urteil endgültig?
Nein. OpenAI kann innert rund zwei Monaten ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Der Verfahrens-Ticker auf dieser Seite zeigt, sobald etwas Neues publiziert wird.
Kann OpenAI die Marke am Ende doch noch bekommen?
Ja, das ist möglich. Das EUIPO prüft nach Abschluss dieses Verfahrens noch die sogenannte Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV): Kann OpenAI belegen, dass das Publikum «OPENAI» inzwischen als Marke – also als Herkunftshinweis – versteht, steht der Eintragung nichts mehr im Weg.
Darf jetzt jeder den Namen OpenAI benutzen?
Nein. Das Urteil betrifft nur die Eintragung als EU-Wortmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. OpenAI bleibt durch andere Rechte geschützt – etwa durch eingetragene Bildmarken, das Firmenrecht und das Lauterkeitsrecht.
Was bedeutet der Fall für meinen Firmennamen in der Schweiz?
Wenn Ihr Wunschname Ihr Angebot beschreibt, droht beim IGE dieselbe Zurückweisung (Art. 2 Bst. a MSchG). Prüfen Sie vor der Anmeldung, ob der Name unterscheidungskräftig ist – oder wählen Sie eine Fantasiebezeichnung.
Wissen, was mit Ihrer Marke passiert
OpenAI hat ein Heer von Anwälten, das jede Bewegung verfolgt. Für Ihre Marke übernimmt das unser Frühwarnsystem – kostenlos starten, ohne Kreditkarte.
Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der geschilderte Fall beruht auf öffentlich publizierten Entscheidungen (EuG, T-555/25; EUIPO, R 190/2025-5).
